- In wirtschaftlich schwierigen Zeiten gerät vor allem ein Rechtsgebiet immer mehr in den Fokus des Interesse: Das Arbeitsrecht. Wo Firmenpleiten und Massenentlassungen an der Tagesordnung sind, ist es sehr wichtig über seine Rechte Bescheid zu wissen. Der RSS Feed von Rechtsanwalt Kotz informiert regelmäßig über alles wissenswerte zum Thema Arbeitsrecht.
Nach Auffassung des LAG Baden-Württemberg verfallen Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Die Urlaubsansprüche müssen bei späterer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, daher nicht durch den Arbeitgeber abgegolten werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, Az: 10 Sa 19/11). Das LAG Baden-Württemberg hat in der vorgenannten Entscheidung das Urteil des EuGH vom 22.11.2011, Az: C-214/10 angewandt.
Ein Arbeitgeber darf keinen Einfluss auf seine Arbeitnehmer nehmen, damit diese ihre Krankenkasse wechseln (OLG Brandenburg, Urteil vom 08.12.2011, Az: 6 U 18/11).
Holt ein Arbeitnehmer eine Kündigung die per Übergabeeinschreiben an ihn versandt wurde nicht bei der Post ab, so ist dem Arbeitnehmer die Kündigung nicht zugegangen und der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer erneut kündigen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer in diesen Fällen auch weiterhin Arbeitsentgelt zahlen, wenn er durch die Nichtannahme die Kündigungsfrist nicht eingehalten hat (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2011, 10 Sa 156/11).
Entsteht dem Arbeitnehmer durch die verspätete Zahlung von Arbeitsentgelt ein Steuerschaden, so ist der Arbeitgeber zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, wenn der Arbeitgeber positiv wußte, dass er dem Arbeitnehmer die offenstehenden Arbeitsentgeltansprüche zahlen muss und diese trotzdem nicht an den Arbeitnehmer zahlt (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011, Az: 9 Sa 155/11).
Bezeichnet ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber in einem persönlichen Telefonat als „Wichser“ und mit der Formulierung: „…wichsen Sie mich nicht von der Seite an.“ und äußert er anschließend gegenüber Arbeitskollegen: „Der Wichser, er hat sie doch nicht mehr alle!“ und „Dann sollen die Arschlöcher mich doch rauswerfen!“, so rechtfertigt dieses Verhalten des Arbeitnehmers noch keine fristlose Kündigung, sondern bei einer 18jährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers lediglich eine Abmahnung (Landarbeitsgericht Mainz, Urteil vom 18.08.2011, Az.: 2 Sa 232/11).
Ein Arbeitgeber kann von einem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer bereits ab dem 1. Krankheitstag die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen, ohne das hierfür ein besonderer Anlass besteht (LAG Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az: 3 Sa 597/11).
Kündigt der Arbeitgeber einem minderjährigen Auszubildenden in der Probezeit, so ist die Kündigung erst dann wirksam, wenn sei seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Wirft der Arbeitgeber die schriftliche Kündigung in den Hausbriefkasten der Eltern der Auszubildenden, so reicht dies aus, selbst dann, wenn die Eltern im Urlaub sind (BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az: 6 AZR 354/10).
Ein Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber trotz Freistellung von der Arbeitsleistung fristlos gekündigt werden, wenn vom Arbeitnehmer schwerwiegende Vertragsverletzungen begangen wurden, von denen der Arbeitgeber erst später Kenntnis erlangt (LAG Hessen, Urteil vom 29.08.2011, Az: 7 Sa 248/11).
Ist ein Arbeitnehmer langfristig arbeitsunfähig erkrankt verfällt sein Urlaubsanspruch nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch auch nach Jahren noch auszahlen muss. Nach einem neuen Urteil des EuGH hat der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch darauf, seinen Urlaubsanspruch unbegrenzt anzusammeln und sich vom Arbeitgeber auszahlen zu lassen. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag, in einer Individualvereinbarung, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag vereinbaren, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers mit dem Ablauf einer Übertragungsfrist verfällt. Eine tarifvertragliche Vereinbarung, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers mit Ablauf einer Übertragungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Bezugszeitraums verfällt, hat der EuGH nunmehr als rechtmäßig anerkannt (EuGH, Urteil vom 22.11.2011, Az: C-214/10).
Eine heimliche Videoüberwachung von Arbeitnehmern wegen aufgetretenen Unterschlagungen ist unzulässig, wenn keine hinreichend konkreten Verdachtsmomente gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern bestehen. Solche Videoaufnahmen unterliegen zudem einem Beweisverwertungsverbot vor Gericht, so dass der Arbeitgeber die gewonnenen Erkenntnisse nicht gegenüber den Arbeitnehmern verwenden kann (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011, Az.:11 Ca 7326/10).
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