- Die IT-Kanzlei Lutz in Bremen informiert regelmäßig über aktuelle Themen aus dem IT-Recht. Stefan Lutz ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht).
Das Landgericht Köln kommt in seinem Beschluss vom 25.09.2008 - AZ 109-1/08 - zu einem bemerkenswerten Ergebnis: Die Fehlerquote der ermittelten IP-Adressen bei Filesharingverfahren liegt bei ca. 50%. In einem Verfahren lag die Fehlerquote indes sogar bei 90%. Dies bedeutet, dass in 50-90% der angeblich ermittelten IP-Adresse diese tatsächlich keinem Nutzer zugeordet war. Von einer ausnahmlos fehlerfrei arbeitenden Erfassungssoftware - wie die Rechteinhaber gerne vorgeben - kann demnach keine Rede sein.
Nach einem aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 12.05.2009 - AZ 11 W 21/09 - ist es einem Provider nicht gestattet, IP-Adressen welche ausschließlich aufgrund der Vorratsdatenspeicherung gespeichert werden, an Rechteinhaber herauszugeben.
Wie aus der Pressemitteilung von Sony Deutschland vom 02.06.2009 hervorgeht, geht Sony gegen irreführende Internetangebote und widerrechtlich in Deutschland eingeführte Produkte vor.Sony Deutschland hat nach eigenen Angaben bereits eine erste einstweilige Verfügung gegen Internethändler erwirkt. Die abgemahnten Unternehmen hatten entweder Sony Produkte ohne Hinweis auf die fehlende deutsche Bedienungsanleitung oder ohne eine Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register verkaufen wollen. Außerdem werden Produkte unter Verkürzung der von Sony gewährten Herstellergarantie vertrieben. Hieran stört sich das Unternehmen und will mit aller Konsequenz gegen diese Händler vorgehen.
Während sich das OLG Köln auf einen Kostenersatz für ein Verfahren nach § 101 UrhG in Höhe von 200,- EUR festgelegt zu haben scheint (zuletzt OLG Köln; Beschluss v. 1.4.2009, Az. 2 Wx 14/09), da - so das Oberlandesgericht - die Kosten nach § 128c KostO pro Entscheidung anfällt und damit unabhängig von der Anzahl der zu beauskunftenden IP-Adressen, geht das OLG Frankfurt einen ganz neuen Weg. In seinem aktuellen Beschluss (vom 15.04.2009, AZ 11 W 27/09) geht der 11. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zwar nicht davon aus, dass die 200,- EUR Verfahrensgebühr pro IP-Adresse zu zahlen seien. Denn, so der Senat weiter, die Gebühr solle den gerichtlichen Aufwand abgelten. Dieser sei unabhängig von der Anzahl der IP-Adressen zu bewerten, da das Gericht diese nicht zu prüfen habe. Vielmehr komme es darauf an, an wievielen Werken der Antragsteller Rechte zu haben behauptet. Im zu entscheidenden Fall hatte der Antragsteller einen Gestattungsantrag für 200 IP Adressen und 55 Werke gestellt. Das LG Frankfurt schickte dem Antragsteller daraufhin eine Gerichtskostenrechnung in Höhe von 40.000,- EUR zu. Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Das OLG setzte nun die Gerichtskosten auf 55 x 200,- EUR, mithin insgesamt 11.000,- EUR fest. Damit dürften die Rechteinhaber beim OLG Frankfurt entweder die Anträge jeweils nur noch für ein Werk einreichen - was jedoch wirtschaftlich gesehen keinen Sinn macht, da für jedes Werk dann gesondert 200,- EUR an Kosten vom Gericht in Ansatz gebracht werden. Vielmehr dürften die Rechteinhaber zukünftig den OLG-Bezirk Frankfurt aufgrund dieser Entscheidung außer Acht lassen und sich lieber wieder nach Köln begeben. Dort ist der Gestattungsbeschluss wesentlich billiger zu haben.
Zum 01.06.2009 tritt der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft. Dieser grenzt die Internet-Auftritte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten deutlich ein. Das ZDF will z.B. bis zum Jahresende runde 80% seiner Internetangebote streichen.Der Rundfunkänderungsstaatsvertrag regelt in seinem neuen §11f, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Internetangebot einem sogenannten Drei-Stufen-Test unterziehen müssen. Dieser sieht Aussagen zu folgenden Themen vor:1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht, 2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und 3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich ist. Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Angebote, die marktlichen Auswirkungen des geplanten Angebots sowie dessen meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer Angebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen. so das Gesetz weiter.Hierzu müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes weiterhin umfassende Gutachten gefertigt werden. Da diese recht hohe Kosten verursachen dürften und es ohnehin fragwürdig ist, ob und inwieweit die Ausdehnung des Angebots der öffentlich-rechtlichen Anstalten auf das Internet dem Auftrag der Grundversorgung gerecht wird, werden zunehmend diese Telemedienangebote verschwinden.Fraglich bleibt dann jedoch, ob und inwieweit die Rundfunkgebührenpflicht für InternetPCs dann noch Bestand haben kann, kann man doch in naher Zukunft über das Internet keine Multimediainhalte der öffentlich-rechtlichen Sender mehr empfangen.
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